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28. November 2017

Immer mal wieder kommt es vor, dass Gegenstände, die zur Mietwohnung gehören, kaputtgehen und eine Reparatur notwendig ist. Handelt es sich dabei um eine Kleinreparatur, ist der Mieter dafür verantwortlich, sofern eine sogenannte Kleinreparaturklausel in seinem Mietvertrag vereinbart ist. Doch unter welchen Voraussetzungen spricht man von einer Kleinreparatur? Diese Frage möchten wir Ihnen im nachfolgenden Beitrag am Beispiel eines defekten Rollladens beantworten.

Kleinreparatur am Beispiel eines defekten Rollladens erklärt

Lässt sich ein Rollladen nicht mehr auf und ab bewegen, kann dies verschiedene Ursachen haben. So kann es zum Beispiel sein, dass der Rollladengurt gerissen ist. In diesem Fall muss der Gurt durch einen neuen ersetzt werden. Wer handwerklich sehr begabt ist, erledigt dies gern einmal selbst. In der Regel bedarf es dafür eines Fachmanns. Doch wer trägt die entstehenden Reparaturkosten — der Vermieter oder der Mieter?

Die Instandhaltung und Instandsetzung einer Mietwohnung ist gesetzlich die Aufgabe des Vermieters, sofern Schäden vom Mieter nicht schuldhaft verursacht werden. Die Rechtsprechung erlaubt hier jedoch Ausnahmen für Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen. Durch die sogenannte Kleinreparaturklausel können diese dem Mieter auferlegt werden. Zählt der Austausch eines Rollladengurtes unter eine solche Kleinreparatur und muss der Mieter die Kosten damit selbst tragen? 

Eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag ist nur unter gewissen Voraussetzungen wirksam. Der DMS (Deutscher Mieterbund) erwähnt hierzu auf seiner Website:

  • Es muss sich um die Beseitigung von Kleinigkeiten handeln (Bagatellschäden).
  • Die Reparaturkosten dürfen maximal 75 Euro betragen. 
  • In der Klausel muss zudem eine jährliche Obergrenze für alle Kleinreparaturen gesamt festgelegt sein (maximal acht Prozent der Jahresmiete bzw. 200 Euro jährlich).
  • Die Reparatur muss sich auf Teile der Mietsache beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters unterliegen wie z.B. Wasserhähne, Türgriffe oder Duschköpfe.

Ein Rollladengurt ist ein Gegenstand, der vom Mieter häufig benutzt wird und seiner unmittelbaren Beeinflussung unterliegt. Sind auch die weiteren Voraussetzungen der Kleinreparaturklausel erfüllt, muss der Mieter die Kosten der Reparatur tragen.

Ist der Rollladen in unserem Beispiel aufgrund einer anderen Ursache nicht mehr funktionsfähig, ist die Wirksamkeit der Klausel erneut zu betrachten. Lässt sich der Rollladen nicht mehr bewegen, könnte dies auch am Rollladenkasten liegen. Eventuell haben sich die Stäbe im Kasten verschoben oder sie sind sogar gerissen, weil der Rollladen spröde ist. Bei einem elektrischen Rollladen kann es auch sein, dass der Motor defekt ist. Schäden dieser Art kommen nicht unmittelbar durch den Gebrauch des Mieters. Die Voraussetzungen für eine wirksame Kleinreparaturklausel sind somit nicht erfüllt und die Kosten der Reparatur wären in solch einem Fall vom Vermieter zu tragen. Wir empfehlen Ihnen, sich im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen. 

Sollte Ihr Rollladen einmal funktionsunfähig sein, erhalten Sie von uns fachmännische Unterstützung bei Reparatur und Neukauf. 

Die Reparatur eines Rollladengurtes benötigt in etwa eine halbe Stunde Arbeitszeit. Neben dem Gurt empfiehlt es sich, auch gleich den Gurtroller zu tauschen. In diesem ist eine Spiralfeder verbaut, die mit der Zeit an Spannung verliert. Die Reparaturkosten eines Gurtes liegen erfahrungsgemäß bei rund 100 Euro. Wussten Sie, dass sich ein gewisser Teil von Handwerkskosten (auch von Reparaturen) von der Steuer absetzen lässt? Was Sie dabei beachten sollten, erfahren Sie in unserem Blogbeitrag “Kosten für Handwerker von der Steuer absetzen”.

Die Mettler GmbH berät Sie gern persönlich zu hochwertigen und widerstandsfähigen Rollläden in verschiedenen Ausführungen und Farben. Kommen Sie doch einfach an einen unserer Standorte in Leinfelden-Echterdingen oder Stuttgart

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